Satzung des Fördervereines des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen am See e.V.

§1 Name Sitz und des Zweck Vereins

Der "Förderverein des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen am See e.V." mit Sitz in der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land, OT Röblingen am See verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Tanz- und Musikeinheiten der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Röblingen am See in allen ihren Gliederungen und der ihn tragenden Feuerwehr zur Pflege der Musik und zur Förderung des Brandschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Pflege der Musik bei der der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Röblingen am See im Bereich Organisation und Spendenerlangung. Die Einnahmen werden gemeinsam mit den erzielten Spendeneinnahmen vollständig zu folgenden Zwecken der Musik- und Tanzgruppenförderung und der Feuerwehr zur Verfügung gestellt:

  • Kauf und Reparatur von Instrumenten
  • Kauf von Notenmaterial
  • Kauf und Instandhaltung von Uniformen und Einsatzbekleidung
  • Unterstützung beim Erwerb und der Wartung von über die gesetzliche Grundausstattung hinaus erforderlicher Einsatztechnik
  • Zuschuss zu den Transportkosten bei Auftritten der Tanz- und Musikeinheiten
  • Erstattung von Aufwendungen zur Organisation der gemeinnützigen Arbeit
  • Werbung und Betreuung von Nachwuchsspielleuten und Mitgliedern der Kinder- und Jugendfeuerwehr

Die Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine ist im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ebenfalls zulässig. Zu diesem Zweck dürfen keine Spenden und Fördermittel mit Zweckbindung eingesetzt werden.

§2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittelverwendung

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die dem Zwecke des Vereins dienen oder ihn unterstützen möchte. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und Vorname, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnenden Entscheidungen ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung oder schriftliche Stellungnahme zu gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an den Versammlungen und den Mitgliederveranstaltungen teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten und sich jederzeit für die Belange des Vereinszweckes einzusetzen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben auch kostenlosen Eintritt bei den Vereinsveranstaltungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich über das normale Maß hinaus um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Das passive Wahlalter (stimmberechtigt) beträgt 16 Jahre, das aktive Wahlalter (wählbar) beträgt 18 Jahre.

§7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung  festzulegen. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen sollen ausschließlich Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke finden.

Ist ein Mitglied länger als zwei Jahresbeiträge mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch. Zuvor sind betroffene Mitglieder über den Zahlungsrückstand zu informieren und eine Frist zum Ausgleich der Forderungen zu setzen. Das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied mitzuteilen

§8 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit.

Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.

Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

Die Einberufung kann auch durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde "Seegebiet Mansfelder Land" und über Schaukästen der Feuerwehr erfolgen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Durchführung an den Vorsitzenden zu richten.

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 20% aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter im Auftrag des Vorstandes, geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist. ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.

Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auch möglich, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem jeweiligen Beschluss schriftlich erklären. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es einer Erklärung auf dem Postweg.

Sofern eine physische Mitgliederversammlung aufgrund äußerer Umstände nicht möglich ist kann diese auch als Online-Versammlung oder Telefonkonferenz abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  1. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Prüfer
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. die Aufstellung und Änderung der Vereinssatzung
  5. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die vom Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen worden sind
  6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  7. die Auflösung des Vereins

§10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  1. dem 2. Vorsitzenden
  2. dem Kassenwart

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der Wahlvorschlag erfolgt durch Zuruf. Auf Antrag ist schriftlich durch Abgabe von Stimmzettel zu wählen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann in einer Wahlordnung abweichende Verfahren festlegen.

Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden geht die Geschäftsführung des Vereins automatisch auf den 2. Vorsitzenden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über. Der 2. Vorsitzende führt grundsätzlich bis zur erfolgten Wahl eines Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins weiter.

Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1 Vorstandsmitglied beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er kann weitere Mitglieder des Vereins zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§11 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende benennt den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung, leitet die Sitzungen des Vorstandes und führt deren Beschlüsse aus.

Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder der zwei Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und gegenzeichnen zu lassen. Der Vorsitzende kann bei notwendigen Sofortmaßnahmen bis zu einem Wertbetrag von 300,00 € allein entscheiden.

§12 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Die Geschäftsführung ist im Sinne des Vereins zu führen.

Die Mitglieder des Vorstandes oder in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur Erstattung ihrer besonderen Aufwendungen.

§13 Kassenführung

Kassengeschäfte erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt

  1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu quittieren.
  1. Zahlungen mit Zustimmung des Vorsitzenden zu leisten.

Der Kassenwart fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Kassenabschluss an, welcher nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

§14 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Geld- und Sachvermögen.

§15 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Anträge und Satzungsänderungen können von jedem Mitglied spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur sowie des Feuerschutzes im Ortsteil Röblingen am See der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land.

§17 Annahme der Satzung

Vorstehende Satzung des Fördervereins des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen wurde bei der Mitgliederversammlung am 12.Mai 2000 beschlossen und am 05.09.2021 letztmalig geändert. 

Der Verein wurde am 29.08.2000 vom Registergericht der Lutherstadt Eisleben in das Vereinsregister unter Nr. 430 eingetragen. Aktuell wird der Verein unter der Nummer VR 43430 beim Amtsgericht Stendal geführt.

Seegebiet Mansfelder Land, OT Röblingen am See, 05.09.2021

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Bezeichnung:  Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20

Fahrgestell: MAN TGM 13.290 4x4 BL 

Aufbauhersteller:
  Rosenbauer

Baujahr: 2018

Funkrufname:
Florian Röblingen am See 46

Kennzeichen:
MSH–FR 46

LÖSCHANLAGE:

Wassertank: 2.000 l
Schaumtank: 125 l
Pumpenanlage: N35
Schaumzumischsystem: DIGIMATIC


Besonderheiten:

  • Umfeldbeleuchtung Komplett in LED

  • Leiterentnahmehilfe für Schiebleiter

  • Rückfahrkamera

  • Lichtmast Fireco komplett in LED

  • Verkehrswarneinrichtung im Heck

  • Wesentliche Teile der Beladung:

  • Stromerzeuger 9 kVA mit Beleuchtungssatz

  • Sprungretter System Vetter

  • Satz Hebekissen

  • Wärmebildkamera

  • Mehrgasmessgerät
  • Tauchpumpe  TP 4/1

  • Schleifkorbtrage

  • Spineboard

  • Rettungsplattform
  • Hydraulisches Rettungsgerät:      SP 80
                                                     S 270

  • Pedalschneider mit Handpumpe 

  • Satz Rettungszylinder

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Leiter der Feuerwehr
Mario Richter
Freiwillige Feuerwehr Röblingen am See
Lange Straße 27
06317 Seegebiet Mansfelder Land

Tel:      (034774) 41133
Fax:     (034774) 41134
e-Mail: info(at)feuerwehr-roeblingen.de


 

Technische und Gestalterische Umsetzung


Dennis Voigt/ Frank Leuthold
Freiwillige Feuerwehr Röblingen am See
Lange Straße 27
06317 Seegebiet Mansfelder Land

Tel:      (034774) 41133
Fax:     (034774) 41134
e-Mail: info(at)feuerwehr-roeblingen.de


 Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

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  2. Dennis Voigt
  3. SK /// f o t o a r t - steffen kuehn fotografie
  4. Heinz Ullrich Stolze

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Quelle: http://www.juraforum.de

Weiterlesen ...Auf dieser Seite möchte sich unsere Ortsfeuerwehr vorstellen und einen Einblick in die Feuerwehrarbeit in Röblingen am See bieten.

Dabei wird die historische Entwicklung unserer über 100-jährigen Feuerwehr ebenso dargestellt, wie die aktuellen Geschehnisse.

In erster Linie geht es um die Aktivitäten der Feuerwehr bei der Aus- und Weiterbildung und bei Einsätzen. Aber auch die Arbeit der Kinder- und Jugendfeuerwehr, der Alters- und Ehrenabteilung, der Tanzgruppe "Dancing Flames", der Trommelgruppe "Saltlake Beatsticks" und des Fördervereins des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen e. V. werden Ihnen vorgestellt.

Ein weiterer Aspekt der Seite ist die Darstellung der zur Verfügung stehenden Technik. Wir möchten einen möglichst großen Überblick über den Brandschutz in Röblingen am See sowie über die gesellschaftlichen Aktivitäten rund um die Ortsfeuerwehr geben. Überzeugt Euch selbst von der umfangreichen Arbeit der Ortsfeuerwehr in Röblingen am See.

Sollte Euer Interesse für eine der Abteilungen geweckt worden sein, dann sprecht uns an.

Eure Ortsfeuerwehr Röblingen am See

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 

Der "Förderverein des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen am See e.V." mit Sitz in der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land, OT Röblingen am See verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Spielmannszuges der FFW Röblingen am See in allen seinen Gliederungen und der ihn tragenden Feuerwehr zur Pflege der Musik und zur Förderung des Brandschutzes.
Der satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Pflege der Musik im Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen an See im Bereich Organisation und Spendenerlangung. Die Einnahmen werden gemeinsam mit den erzielten Spendeneinnahmen vollständig zu folgenden Zwecken des Spielmannszuges und der Feuerwehr zur Verfügung gestellt:
-    Kauf und Reparatur von Instrumenten
-    Kauf von Notenmaterial
-    Kauf und Instandhaltung von Uniformen und Einsatzbekleidung
-    Unterstützung beim Erwerb und der Wartung von über die gesetzliche Grundausstattung hinaus erforderlicher Einsatztechnik
-    Zuschuss zu den Transportkosten bei Auftritten des Spielmannszuges
-    Erstattung von Aufwendungen zur Organisation der gemeinnützigen Arbeit
-    Werbung und Betreuung von Nachwuchsspielleuten und Mitgliedern der Kinder- und Jugendfeuerwehr

§2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittelverwendung

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die dem Zwecke dienen oder ihn unterstützen möchte. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und Vorname, Beruf, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnenden Entscheidungen ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Die Mitgliedschaft endet:
1.    durch Austritt
2.    durch Ausschluss
3.    durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an den Versammlungen und den Mitgliederveranstaltungen teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung  festgesetzten Beitrag zu entrichten und sich jederzeit für die Belange des Vereinszweckes einzusetzen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben auch kostenlosen Eintritt bei den Vereinsveranstaltungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich über das normale Maß hinaus um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Das passive Wahlalter (stimmberechtigt) beträgt 16 Jahre, das aktive Wahlalter (wählbar) beträgt 18 Jahre.
 
§7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung  festzulegen. Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen sollen ausschließlich Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke finden.

§8 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand

Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit.
Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Die Einberufung kann durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde "Seegebiet Mansfelder Land" und über Schaukästen der Feuerwehr erfolgen. Weiterhin ist die Übermittlung per Email zulässig.
In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Durchführung an den Vorsitzenden zu richten.

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 20% aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter im Auftrag des Vorstandes, geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1.    die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
2.    die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Prüfer
3.    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4.    die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5.    die Aufstellung und Änderung der Vereinssatzung
6.    die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die vom Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen worden sind
7.    Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
8.    die Auflösung des Vereins
 
§10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.    dem Vorsitzenden
2.    dem 2. Vorsitzenden
3.    dem Kassenwart

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der Wahlvorschlag erfolgt durch Zuruf. Auf Antrag ist schriftlich durch Abgabe von Stimmzettel zu wählen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann in einer Wahlordnung abweichende Verfahren festlegen.

Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden geht die Geschäftsführung des Vereins automatisch auf den 2. Vorsitzenden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung  über. Der 2. Vorsitzende führt grundsätzlich bis zur erfolgten Wahl eines Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins weiter.

Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1 Vorstandsmitglied beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er kann weitere Mitglieder des Vereins zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§11 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende benennt den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung, leitet die Sitzungen des Vorstandes und führt deren Beschlüsse aus.

Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder der zwei Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und gegenzeichnen zu lassen. Der Vorsitzende kann bei notwendigen Sofortmaßnahmen bis zu einem Wertbetrag von 300,00 € allein entscheiden.
 
§12 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Die Geschäftsführung ist im Sinne des Vereins zu führen.

Die Mitglieder des Vorstandes oder in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur Erstattung ihrer besonderen Aufwendungen.
 
§13 Kassenführung

Kassengeschäfte erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt
1.    Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu quittieren.
2.    Zahlungen mit Zustimmung des Vorsitzenden zu leisten.

Der Kassenwart fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Kassenabschluss an, welcher nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
 
§14 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Geld- und Sachvermögen.
 
§15 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Anträge und Satzungsänderungen können von jedem Mitglied spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
 
§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur sowie des Feuerschutzes im Ortsteil Röblingen am See der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land.


§17 Annahme der Satzung

Vorstehende Satzung des Fördervereins des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen wurde bei der Mitgliederversammlung am 12.Mai 2000 beschlossen und am 31.05.2014 letztmalig geändert.
Der Verein wurde am 29.08.2000 vom Registergericht der Lutherstadt Eisleben in das Vereinsregister unter Nr. 430 eingetragen. Aktuell wird der Verein unter der Nummer VR 43430 beim Amtsgericht Stendal geführt.
 

 

Der Förderverein wurde im Mai 2000 gegründet, um die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen am See zu unterstützen. Um für unsere Bürger eine bestmögliche Einsatzbereitschaft unserer Feuerwehr zu gewährleisten, üben unsere Kameraden die notwendigen Handlungen in regelmäßigen Ausbildungsstunden. Darüber hinaus werden viele Stunden an Freizeit mit der Wartung und Instandhaltung der Einsatztechnik verbracht. Eine besondere Abteilung der Feuerwehr Röblingen am See stellt der Spielmannszug dar, der seit 1953 ein fester Bestandteil des Gemeindelebens ist.

Zwar ist die Unterhaltung der Feuerwehr eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Darüber hinausgehende Anschaffungen zur Verbesserung unserer Ausrüstung und Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten  sind jedoch nicht finanzierbar. Auch die Förderung des Spielmannszuges erfolgt nur auf freiwilliger Basis und kann nicht den nötigen Umfang annehmen. Aus diesem Grund hat es sich der Förderverein zum Ziel gesetzt, durch personelle, organisatorische und finanzielle Unterstützung die Arbeit der Feuerwehr und des Spielmannszuges zu fördern. Wir sind als gemeinnützig anerkannt und in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen. Für die Bereitstellung der entsprechenden Mittel ist der Verein aber insbesondere auf die breite Mithilfe von Sponsoren angewiesen.

Erfreulicherweise gibt es hier eine große Resonanz seitens der Röblinger Gewerbetreibenden.  Wir möchten hier bewußt keine Namen nennen, denn auch ein Betrag von wenigen Euro kann für einen Sponsor eine größere Leistung darstellen als mehrere Hundert von einem anderen. Wer unsere Vereinsarbeit aber durch aktive Mitarbeit unterstützen möchte, ist herzlich als Mitglied willkommen. Der Jahresbeitrag ist so gestaltet, dass jeder ihn bezahlen kann.

Auch gibt es niemanden, der den Schmerz an sich liebt, sucht oder wünscht, nur, weil er Schmerz ist, es sei denn, es kommt zu zufälligen Umständen, in denen Mühen und Schmerz ihm große Freude bereiten können. Um ein triviales Beispiel zu nehmen, wer von uns unterzieht sich je anstrengender körperlicher Betätigung, außer um Vorteile daraus zu ziehen? Aber wer hat irgend ein Recht, einen Menschen zu tadeln, der die Entscheidung trifft, eine Freude zu genießen, die keine unangenehmen Folgen hat, oder einen, der Schmerz vermeidet, welcher keine daraus resultierende Freude nach sich zieht? Auch gibt es niemanden, der den Schmerz an sich liebt, sucht oder wünscht, nur, weil er Schmerz ist, es sei denn, es kommt zu zufälligen Umständen, in denen Mühen und Schmerz ihm große Freude bereiten können. Um ein triviales Beispiel zu nehmen, wer von uns unterzieht sich je anstrengender körperlicher Betätigung, außer um Vorteile daraus zu ziehen? Aber wer hat irgend ein Recht, einen Menschen zu tadeln, der die Entscheidung trifft, eine Freude zu genießen, die keine unangenehmen Folgen hat, oder einen, der Schmerz vermeidet, welcher keine daraus resultierende Freude nach sich zieht?Auch gibt es niemanden, der den Schmerz an sich liebt, sucht oder wünscht, nur,

Mit den Bau des Feuerwehrhauses in der Langestraße im Jahr 2000 verbesserten sich die Arbeitsbedingungen  für unsere Feuerwehr wesentlich. Der Bau (nach DIN) wird auch in Zukunft dazu beitragen, dass die Feuerwehr Röblingen am See ihre Aufgaben im Brand und Katastrophenschutz und in der Hilfeleistung zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Die Fahrzeughalle mit 4 Stellplätzen (+1 Stellplatz als Reserve) bietet den Einsatzkräften genügend Platz bei Dienst-, Ausbildungs- und Einsatzgeschehen. Moderne Sanitär-, Versorgungs- und Ausbildungsräume im Obergeschoss bilden den Rahmen für eine gute Feuerwehrarbeit in unserer Gemeinde.